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   RG, 10.12.1898 - Rep. I. 342/98   

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https://dejure.org/1898,172
RG, 10.12.1898 - Rep. I. 342/98 (https://dejure.org/1898,172)
RG, Entscheidung vom 10.12.1898 - Rep. I. 342/98 (https://dejure.org/1898,172)
RG, Entscheidung vom 10. Dezember 1898 - Rep. I. 342/98 (https://dejure.org/1898,172)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Umfang der Rechtskraft bei Klagabweisung wegen mangelnder Wechsellegitimation. 2. Einrede der Rechtskraft aus einem den Wechselinkassomandatar abweisenden Urteile gegen einen neuen Inkassomandatar. 3. Ist der Wechselcessionar zur Begebung des Wechsels durch ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 43, 39
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BVerwG, 14.05.2014 - 6 A 3.13

    Vereinsverbot; Klagebefugnis; Zuständigkeit; Anhörung; Vereinsbegriff; religiöser

    Erforderlich ist der Nachweis, dass sich ein religiöser Verein nicht darauf beschränkt, sich mit religiös begründeten, in Widerspruch zu grundlegenden Verfassungsprinzipien stehenden Lehren als Glaubensinhalt zu befassen und in diesem Sinne für sie zu werben, sondern die konkrete Umsetzung dieser Lehren oder aus ihnen hergeleiteter Verhaltenspflichten in Deutschland propagiert bzw. fördert (vgl. dazu: BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2000 - 2 BvR 1500/97 - BVerfGE 102, 370 und Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 670/91 - BVerwGE 105, 279 , Kammerbeschluss vom 2. Oktober 2003 a.a.O. S. 48, BVerwG, Urteil vom 27. November 2002 - BVerwG 6 A 4.02 - a.a.O. S. 43 ff., vgl. zu Art. 9 EMRK: EGMR (GK), Urteil vom 13. Februar 2003 - Nr. 41 340/98; Nr. 41 342/98; Nr. 41 343/98; Nr. 41 344/98, Refah Partisi u.a./Türkei - NVwZ 2003, 1489 ).
  • BVerwG, 19.12.2012 - 6 A 6.11

    Vereinsverbot; Verbotsgrund; gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet;

    Der Kläger ist nicht mit einer politischen Partei vergleichbar, die sich nach den Regeln des demokratischen Prozesses an politischen Wahlen beteiligt und auf diese Weise an die Macht strebt, um erst mit der so gewonnenen Macht ihr politisches Programm umzusetzen und dann wesentliche Grundlagen der Demokratie zu beseitigen (vgl. hierzu EGMR (GK), Urteil vom 13. Februar 2003 - Nr. 41 340/98; Nr. 41 342/98; Nr. 41 343/98; Nr. 41 344/98, Refah Partisi u.a./Türkei - NVwZ 2003, 1489 Rn. 102).
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